Friedensrichteramt
Friedensrichter Die Aufgaben und Kompetenzen des/der Friedensrichters/Friedensrichterin sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13.03.1977 in den §§ 4-6 geregelt Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter. Zuständigkeit des Friedensrichters: in Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht) als urteilender Richter als Sühnerichter Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder mit dem offiziellen Formular beim Friedensrichter gestellt werden. Schlichtungsgesuch nach Artikel 202 ZPO und Schlichtungsgesuch nach Artikel 202 ZPO betr. arbeitsrechtliche Streitigkeiten als Dokumente zum Downloaden unter Formulare für Parteieingaben (admin.ch) in Strafsachen Im Bereich des Strafrechts ahndet der/die Friedensrichter/in als urteilender Richter mit Strafbefehl die Übertretungen des Gemeindestrafrechts (Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement) und kann Bussen bis zum Höchstbetrag von 300 Franken sowie Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 106 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Tagen aussprechen.
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