Friedensrichteramt
Der Friedensrichter wird jeweils vom Stimmvolk einer Gemeinde für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er ist zuständig: In Zivilsachen bei Forderungen
Wer ein Sühneverfahren einleiten will, hat schriftlich ein entsprechendes Gesuch beim Friedensrichter mit den genauen Angaben der Parteien sowie des Rechtsbegehrens einzureichen. Der Freidensrichter lädt die Parteien zum Sühneversuch vor. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen, und zwar auch dann, wenn sie einen Anwalt beiziehen.
Der Friedensrichter hat primär die Aufgabe, die Parteien auszusöhnen, d.h. auf einen Vergleich oder eine Klageanerkennung hinzuwirken und die Parteien von unnützen oder offensichtlich aussichtslosen Klagen abzuhalten, um einen Prozess zu vermeiden. Wenn eine Aussöhnung nicht möglich ist, erhält der Kläger eine Klagebewilligung mit dem er die Streitsache beim zuständigen Richteramt anhängig machen kann. Die Verhandlungen finden üblicherweise auf der Gemeindeverwaltung, Goldgasse 13, Sitzungszimmer, 2. Stock statt. Der Friedensrichter ist berechtigt, für seine Kosten in Zivilsachen von der Klagepartei und in Strafsachen vom Strafantragsteller einen Kostenvorschuss zu verlangen.
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