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Friedensrichteramt

Adresse: Oberrainweg 7, 4710 Balsthal
Telefon: 062 391 16 42
E-Mail: bruno.straub@balsthal.ch
Homepage: http://www.balsthal.ch
Öffnungszeiten: nach telefonischer Vereinbarung

Friedensrichter

Die Aufgaben und Kompetenzen des/der Friedensrichters/Friedensrichterin sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13.03.1977 in den §§ 4-6 geregelt

Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.

Zuständigkeit des Friedensrichters:

in Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)

als urteilender Richter
-  wenn beide Parteien in der gleichen Gemeinde wohnen
-  ein Schlichtungsverfahren notwendig ist
-  der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt

als Sühnerichter
wenn beide Parteien in der gleichen Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist

Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder mit dem offiziellen Formular beim Friedensrichter gestellt werden.

Schlichtungsgesuch nach Artikel 202 ZPO und Schlichtungsgesuch nach Artikel 202 ZPO betr. arbeitsrechtliche Streitigkeiten als Dokumente zum Downloaden unter Formulare für Parteieingaben (admin.ch)

in Strafsachen

Im Bereich des Strafrechts ahndet der/die Friedensrichter/in als urteilender Richter mit Strafbefehl die Übertretungen des Gemeindestrafrechts (Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement) und kann Bussen bis zum Höchstbetrag von 300 Franken sowie Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 106 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Tagen aussprechen.



Personen

LeitungFunktionTelefon
Straub, BrunoFriedensrichter062 391 16 42


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