Abstimmungen / Wahlen
Zuständiges Amt: Abstimmungen und Wahlen Stimmberechtigung Stimmberechtigt in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Angelegenheiten sind alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die das 18. Altersjahr vollendet und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Balsthal haben, und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind (nicht entmündigt sind nach Art. 369 ZGB). Stimmberechtigt in eidgenössichen und kantonalen Angelegenheiten sind zudem auch jene Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die im Ausland wohnen (Auslandschweizer), und auf ihrer zuständigen Schweizervertretung die Gemeinde Balsthal als den Ort bezeichnet haben, in dem sie ihr eidgenössisches Stimmrecht ausüben möchten. Informationen zum Vorgehen dazu finden Sie auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA. Persönliche Stimmabgabe
Wer verhindert ist und seine Stimme nicht persönlich während den Öffnungszeiten des Abstimmungslokals abgeben kann oder allenfalls den Korrespondenzweg bevorzugt, kann das verschlossene Zustellkuvert in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung legen oder aber frankiert mit der Post zustellen lassen. Die briefliche Stimmabgabe ist jedoch längstens möglich bis am Samstag vor dem Abstimmungstag, 20.30 Uhr (Briefkasten Gemeindehaus). Auf dem Korrespondenzweg ist ihre Stimme ohne persönliche Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis ungültig.
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